Die Tötung eines zwölfjährigen Mädchens aus Freudenberg durch zwei Gleichaltrige, Berichte über Vergewaltigungen, an denen auch Zwölfjährige beteiligt gewesen sein sollen, und die Polizeiliche Kriminalstatistik, die für das Jahr 2024 101.886 Tatverdächtige unter 14 Jahren aufweist. Solche Fälle und Statistiken nähren immer wieder den Ruf nach einem stärkeren staatlichen Durchgreifen gegen Kinder und Jugendliche. Entsprechend melden sich seit Jahren Politiker wie CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann zu Wort, die eine klare Forderung erheben: Das Strafmündigkeitsalter müsse gesenkt werden. Auch AfD-Abgeordnete gemeinsam mit der AfD-Bundestagsfraktion fordern in ihrem „Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung der Kriminalität von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden“, das Strafmündigkeitsalter in § 19 StGB von derzeit 14 auf 12 Jahre abzusenken.
Über diese Forderungen hinaus ist zuletzt insbesondere ein Vorschlag der CSU in den Mittelpunkt der rechtspolitischen Debatte gerückt, den die Partei auf ihrer Klausurtagung in Seeon vom 06. bis 08. Januar vorgestellt hat. Im Wesentlichen plädiert sie für ein gerichtliches „Verantwortungsverfahren“. Darin sollen die Staatsanwaltschaft und das Jugendgericht das Tatgeschehen von strafunmündigen Kindern unter Anwesenheit ihrer Erziehungsberechtigten aufarbeiten. Anschließend soll das Gericht Erziehungsmaßnahmen anordnen können. Der Vorschlag sieht zwar formal keine Absenkung der Strafmündigkeit vor. Die gerichtliche Aufarbeitung eines konkreten Tatvorwurfs unter Beteiligung der Staatsanwaltschaft führt jedoch faktisch zu einer Vorverlagerung jugendstrafrechtlicher Verantwortlichkeit. Das von der CSU vorgeschlagene gerichtliche Verantwortungsverfahren für strafunmündige Kinder ist zur Bekämpfung von Kinder- und Jugendgewalt rechtspolitisch jedoch weder erforderlich noch geeignet.
Weder geeignet, noch notwendig
Forderungen wie diese erwecken den Anschein, dem gesellschaftlichen Verlangen nach einem Durchgreifen des Staates nachzukommen und die Schuld einer Straftat zu „sühnen“. Es sollte jedoch eines klar sein: Im Jugendstrafrecht stehen die Prävention sowie die erzieherische Wirkung im Vordergrund. So ordnen es § 2 I und § 18 II JGG ausdrücklich an; Sühne und Vergeltung spielen hingegen keine Rolle. Die Einführung eines Verantwortungsverfahrens wäre daher nicht geeignet, entsprechende Sühnebedürfnisse zu kanalisieren.
Es ist aber zu diesem Zeitpunkt auch nicht erforderlich: Die fehlende Notwendigkeit für ein solches gerichtliches Verantwortungsverfahren ergibt sich schon aus einer fehlenden Tatsachengrundlage. Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für 2024 verzeichnet einen Anstieg in der Gewaltkriminalität durch Kinder und Jugendliche. Laut PKS sind demnach 11,3 % mehr Kinder im Bereich der Gewaltkriminalität tatverdächtig als im Vorjahr. Da die PKS als Tatverdächtigenstatistik lediglich das polizeiliche Hellfeld abbildet, können die steigenden Zahlen zwar ein Indiz für eine tatsächliche Entwicklung sein, bedürfen jedoch erst einer Untersuchung. Eine Erklärung für dieses Phänomen sucht man bislang jedoch vergeblich. Ob dem Anstieg pandemiebedingte Nachwirkungen, soziale Desintegration, schulische Defizite, familiäre Belastungslagen oder bloß eine erhöhte Kontrollintensität der Polizei oder ein verändertes Anzeigeverhalten der Bevölkerung zugrunde liegen, ist bisher nicht belastbar untersucht. Im Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und SPD beschlossen, eine Studie in Auftrag zu geben, welche die Ursachen der gestiegenen Kinder- und Jugendgewalt erforscht und dabei auch gesetzgeberische Handlungsoptionen erfasst. Die Koalitionäre gaben die Studie allerdings noch nicht in Auftrag. Gegenwärtig stimmen sie den Zeitplan zur Durchführung der Studie ab und gestalten das Forschungsvorhaben aus. Die CSU macht damit bereits konkrete Vorschläge, obwohl die Ergebnisse der angekündigten Studie noch ausstehen. Sie ignoriert den notwendigen ersten Schritt jeder weitergehenden rechtspolitischen Maßnahme: eine tragfähige Ursachenanalyse.
Der Mythos der frühen Reife
Zur Begründung stärker punitiv ausgerichteter Maßnahmen wird häufig angeführt, Kinder seien heutzutage grundsätzlich früher „reif“ als in früheren Generationen. Diese Annahme ist jedoch empirisch kaum belegt. Vertreter der These, dass Kinder heutzutage früher reif sind, führen an, dass der frühe Konsum gewaltverherrlichender Darstellungen im Internet zu einer früheren Reife führe. Empirische Beweise gibt es dafür allerdings nicht. Vielmehr führt ein früherer Konsum solcher Inhalte zu einer negativen Beeinflussung der Gehirn- und Moralentwicklung. Insbesondere unter Betrachtung von § 3 JGG, der Jugendliche als strafrechtlich verantwortlich klassifiziert, wenn diese „zur Zeit der Tat nach [ihrer] sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug [sind]“, erscheint eine frühere Reife als überraschend. Konsens der Kinder- und Jugendpsychiatrie ist bislang nur, dass es 13- oder 14-Jährigen nach wie vor sowohl an Impulskontrolle als auch an der Fähigkeit, die Folgen einer Tat abzuschätzen, mangelt.
Bestehende Instrumente statt neuer Verfahren
Schließlich stehen staatlichen Stellen bereits heute umfangreiche Instrumente zur Verfügung, um auf Verfehlungen strafunmündiger Kinder zu reagieren. Zwar wird kein Strafverfahren gegen Strafunmündige eingeleitet. Allerdings ermittelt die Polizei und leitet ihre Erkenntnisse an das Jugendamt weiter. Jugendämter können auf Grundlage der §§ 27 ff. SGB VIII erzieherische Hilfen anordnen, während Familiengerichte nach §§ 1666 ff. BGB bei Kindeswohlgefährdung einschreiten können. Darüber hinaus kann das Jugendamt in Eilfällen auch vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern wie eine Inobhutnahme anordnen (§ 42 SGB VIII). Ferner existieren zahlreiche, teilweise freiwillige, schulische, sozialpädagogische und therapeutische Hilfestellungen. Zu nennen sind etwa sozialpädagogische Familienhilfen, Erziehungsbeistandschaften, Maßnahmen der Schulsozialarbeit, Anti-Gewalt-Trainings sowie ambulante und stationäre kinder- und jugendpsychiatrische Behandlungsangebote. Gerade freiwillige Angebote können dabei Hilfe schaffen, da sie niedrigschwelliger ansetzen und gleichzeitig die Mitwirkungsbereitschaft von Eltern und Kind fördern. Vor diesem Hintergrund wirkt das vorgeschlagene Verantwortungsverfahren weniger wie der Versuch, eine tatsächliche Schutzlücke zu schließen, sondern vielmehr wie eine symbolische Verrechtlichung kindlichen Fehlverhaltens.
Strukturstärkung statt neuer Verfahren
Um frühzeitig auf Gewaltentwicklungen bei strafunmündigen Kindern einzuwirken und weitere Eskalationen zu verhindern, erscheint der Ausbau der bereits bestehenden Hilfesysteme als der deutlich geeignetere Ansatz. Jugendämter, schulische Unterstützungsangebote sowie sozialpädagogische und therapeutische Einrichtungen verfügen bereits heute über eine Vielzahl von Instrumenten, die auf die Förderung, die Betreuung und die Erziehung ausgerichtet sind. Sinnvoller wäre zudem der Ausbau restorative-justice-orientierter Ansätze (etwa Täter-Opfer-Ausgleich), die Opferperspektiven stärker berücksichtigen und zugleich die Verantwortungsübernahme des Täters fördern (so auch Drenkhahn). Diese Ansätze stehen in besonderer Weise im Einklang mit dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts. In der Praxis scheitert deren Wirksamkeit jedoch häufig nicht an fehlenden rechtlichen Befugnissen, sondern an personellen Engpässen, begrenzten Ressourcen und unzureichender Vernetzung.
Anstatt ein neues gerichtliches Verantwortungsverfahren zu schaffen, das primär auf die nachträgliche Aufarbeitung eines Tatgeschehens zielt, wäre es konsequenter, die bestehenden Strukturen zu stärken. Ein solcher Ausbau würde nicht nur dem Erziehungsgedanken der § 2 I und § 18 II JGG besser Rechnung tragen, sondern auch dem präventiven Ansatz des Kinder- und Jugendhilferechts entsprechen. Das vorgeschlagene Verfahren läuft demgegenüber Gefahr, Symptome strafrechtlich zu bearbeiten, ohne die zugrunde liegenden Ursachen effektiv anzugehen.
von stud. iur. Felix Klassen
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