Vor dem Hintergrund der Zunahme von politisch motivierten tätlichen Angriffen auf Politiker:innen wird die Debatte um Gewalt im Wahlkampf hitziger, die Forderungen nach mehr Schutz für Mandatsträger:innen und Ehrenamtliche lauter. Viel Aufsehen erregte in diesem Zusammenhang etwa der Fall des SPD-Politikers Matthias Ecke, der 2024 beim Aufhängen von Wahlplakaten von Rechtsextremen zusammengeschlagen worden war. Einmal mehr soll dabei das Strafrecht regeln, was der Gesellschaft entglitten zu sein scheint. Neben der Schaffung neuer Straftatbestände ist die Debatte über die Strafbarkeit der sog. „Politikerbeleidigung“ gem. § 188 Abs. 1 StGB im Bundestag neu entflammt. Befürworter:innen der Regelung sehen in dieser ein notwendiges Mittel zum Schutz der Demokratie, ihre Gegner:innen befürchten hingegen eine Einschränkung der Meinungsfreiheit und fordern daher die Abschaffung des Tatbestandes.
§ 188 StGB als Reaktion auf Gewalt gegen Politiker:innen
Im Jahr 2021 wurde die Strafbarkeit nach § 188 Abs. 1 StGB im Zuge des Gesetzes zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und der Hasskriminalität erweitert. Der Tatbestand des § 188 StGB erfasste ursprünglich lediglich die üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) – beides Straftatbestände, die ausschließlich (unwahre) Tatsachenbehauptungen betreffen. Durch die Gesetzesänderung wurde die Vorschrift um Fälle der Beleidigung (§ 185 StGB) ergänzt. Während die allgemeine Beleidigung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, in einigen Fallkonstellationen bis zu zwei Jahren, oder mit Geldstrafe bedroht ist, gilt für Beleidigungen gegenüber Politiker:innen ein erhöhtes Strafmaß von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Damit unterliegen nun auch ehrverletzende Werturteile gegenüber Politiker:innen, mithin Äußerungen, die durch Elemente subjektiver Überzeugung oder Meinung geprägt sind (MüKo-StGB, Regge/Pegel, 5. Aufl. 2025, § 186 StGB Rn. 6), einem besonderen strafrechtlichen Schutz. Anlass für die Erweiterung der Strafbarkeit bot insbesondere die Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke, der im Jahr 2019 von einem Rechtsextremisten erschossen worden war. Im Vorfeld der Tat war der CDU-Politiker wegen seiner offenen Haltung gegenüber Geflüchteten immer wieder zum Ziel von schwersten Beleidigungen bis hin zu Morddrohungen aus rechten Kreisen im Internet geworden. Und auch nach seinem Tod erscheinen in sozialen Netzwerken bis heute Kommentare, in denen die Gewalttat gefeiert und verherrlicht wird.
Eine Bestrafung nach § 188 Abs. 1 S. 1 StGB droht nunmehr, wenn
„gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen [wird], die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und […] die Tat geeignet [ist], sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren […].“
§ 188 Abs. 1 S. 2 StGB verdeutlicht zudem, dass der Schutzbereich des Tatbestandes auch Personen erfassen soll, die auf kommunaler Ebene politisch aktiv sind.
Flankierend wurde eine Erweiterung des § 194 Abs. 1 StGB um Satz 3 umgesetzt, wonach in den Fällen des § 188 StGB eine Strafverfolgung auch ohne Strafantragserfordernis erfolgen kann, wenn die Strafverfolgungsbehörden wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten halten. Nr. 229 RiStBV enthält dazu den Hinweis, dass in den Fällen des § 188 StGB hiervon meist auszugehen ist, ein Strafantragserfordernis also regelmäßig entfällt.
„Schwachkopf PROFESSIONAL“
Die praktische Relevanz der Erweiterung des § 188 StGB zeigt sich in einer gesteigerten Anzeigebereitschaft der betroffenen Politiker. So wurden zwischen September 2021 und August 2024 insgesamt 1413 Strafanzeigen durch Mitglieder der damaligen Bundesregierung wegen Beleidigungen oder Bedrohungen gestellt. Viel Aufsehen erregte in diesem Zusammenhang ein durch den ehemaligen Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck gestellter Strafantrag aufgrund eines auf der Social-Media-Plattform X geteilten Memes, das diesen als „Schwachkopf PROFESSIONAL“ bezeichnete – versehen mit dem Logo der Kosmetikmarke „Schwarzkopf Professionell“. In Bezug auf § 188 Abs. 1 StGB erscheint bereits ein Anfangsverdachts zweifelhaft, muss die Beleidigung doch geeignet sein, das öffentliche Wirken des Betroffenen erheblich zu erschweren. Die Staatsanwaltschaft ließ dennoch die Wohnung des Tatverdächtigen durchsuchen, wobei sie ihren Durchsuchungsbeschluss auf den Tatverdacht gem. §§ 185, 188, 194 StGB stützte. Zwar wurde dem Tatverdächtigen überdies eine Volksverhetzung gem. § 130 StGB vorgeworfen, da dieser im Frühjahr 2024 mutmaßlich eine Bilddatei mit antisemitischem Inhalt ebenfalls auf der Plattform X hochgeladen hatte. Dieser Sachverhalt war jedoch nicht Grundlage der Hausdurchsuchung, wie sich aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft ergibt.
Und auch aus den Reihen der AfD – deren Mitglieder die Abschaffung des Tatbestandes womöglich am lautesten fordern – gab es in der Vergangenheit auf § 188 StGB gestützte Strafanträge. So hatte etwa im Oktober 2024 ein Kreistagsabgeordneter der AfD den Füssener Stadtrat Thomas Scheibel angezeigt, nachdem dieser auf Facebook den Post „FCK AfD von euch Pissern lassen wir uns nicht mundtot machen“ abgesetzt hatte. Auch in diesem Fall kam es zu einer – mittlerweile als rechtswidrig festgestellten – Hausdurchsuchung.
Verteidigung der Demokratie durch ein rechtspolitisch unglückliches Signal
Begründet wird die Entschiedenheit, mit der Politiker:innen gegen Ehrverletzungen vorgehen, häufig mit dem Argument, § 188 StGB verteidige die Demokratie. So bezeichnete die SPD-Bundestagsabgeordnete Dunja Kreiser den Straftatbestand in einer Aktuellen Stunde am 6. Dezember 2024 als Schutz für demokratische Strukturen; es handele sich gerade nicht um ein „Privileg Einzelner“. Damit würde der Tatbestand eine Sonderstellung im Bereich der Ehrdelikte einnehmen, deren Schutzgut grundsätzlich die persönliche Ehre des Einzelnen ist.
Unabhängig davon, dass § 188 Abs. 1 StGB in erster Linie dem Schutz von Amtsträger:innen zum Zwecke der Sicherung des demokratischen Diskurses dient, können Politiker:innen wegen derselben Äußerung zusätzlich Schmerzensgeld geltend machen, sofern ihr Persönlichkeitsrecht verletzt wurde. So geschehen im Fall des ehemaligen Landwirtschaftsministers Cem Özdemir, der 600 Euro Schmerzensgeld von einem Mann forderte, nachdem dieser ihn in einem Kommentar auf Facebook als „Drecksack“ bezeichnet hatte. Schmerzensgeld soll dem Einzelnen einen Ausgleich für Schäden infolge von individuell erlittenen Rechtsgutsverletzungen bieten (BeckOK-BGB/Flume, 76. Ed. 2025, § 253 Rn. 70) und Genugtuung verschaffen (Jauernig-BGB/Kern, 19. Aufl. 2023, § 253 Rn. 2). Özdemir machte in seiner Klage dementsprechend eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts geltend. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, verdeutlicht jedoch ein Problem: Denn obwohl Strafrecht und Zivilrecht formal unterschiedliche Zwecke verfolgen, betreffen beide Verfahren ein und dieselbe Äußerung. Die doppelte Belastung – strafrechtliche Sanktionierung einerseits und zivilrechtliche Zahlungsverpflichtung andererseits– kann für Rechtsunterworfene daher faktisch wie eine kombinierte Strafe erscheinen. Diese kumulative Belastung bestand bereits vor der Reform des § 188 StGB. Eine Ausweitung von § 188 StGB samt erhöhter Strafandrohung setzt allerdings vor diesem Hintergrund ein rechtspolitisch unglückliches Signal.
Zu denken geben in diesem Zusammenhang auch die Ergebnisse einer aktuellen Umfrage der Friedrich-Naumann-Stiftung zum Thema Meinungsfreiheit, wonach sich fast ein Drittel der Befragten bei öffentlichen Meinungsäußerungen durch mögliche juristische Konsequenzen eingeschränkt fühlt. Zwar bezieht sich die Umfrage auf die öffentliche Meinungsäußerung insgesamt und nicht speziell auf die Kritik an Politiker:innen. Sie verdeutlicht jedoch, dass mögliche rechtliche Konsequenzen von einem erheblichen Teil der Bevölkerung bereits als meinungseinschränkender Faktor wahrgenommen werden. Die Ausweitung des § 188 Abs. 1 StGB trifft damit auf ein gesellschaftliches Klima, das von der Angst vor rechtlichen Folgen nach Meinungsäußerungen geprägt ist.
Das Problem mit dem erhöhten Ehrschutz
Neben der offensichtlich im Raum stehenden Frage der Verhältnismäßigkeit von Durchsuchungen auf Grundlage eines Tatverdachtes gem. § 188 Abs. 1 StGB, werfen die Sachverhalte auch Fragen dazu auf, ob der durch § 188 Abs. 1 StGB eingeführte erhöhte Ehrschutz von Politiker:innen (vgl. MüKo-StGB/Regge/Pegel, 5. Aufl. 2025, § 188 Rn. 1b) im Vergleich zum „einfachen“ Ehrschutz aus § 185 StGB überzeugend ist. Eine Verletzung der Ehre erfolgt im Rahmen der Tathandlung der Beleidigung nach § 185 StGB in Form einer Kundgabe von Geringschätzung, Nicht- oder Missachtung (BGH, Urt. v. 29.05.1951 – 2 StR 153/21). Der Ehrbegriff selbst ist stark umstritten, wobei die Rechtsprechung einem normativ-faktischen Verständnis folgt. Danach ist das Angriffsobjekt der Beleidigungsdelikte sowohl die innere Ehre, d. h. der dem Menschen als Träger geistiger und sittlicher Werte zukommende Achtungsanspruch, als auch die darauf gründende äußere Ehre, also Ansehen und Ruf einer Person innerhalb der mitmenschlichen Gesellschaft (vgl. BGH, Beschl. v. 18.11.1957 – GSSt 2/57). Als Aspekt der Personenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 i.V.m. Art. 1 GG) stellt die persönliche Ehre nach allgemeiner Überzeugung ein Verfassungsrechtsgut dar und nimmt somit in der Rechtsgutshierarchie einen hohen Rang ein (MüKo-StGB/Regge/Pegel, 5. Aufl. 2025, vor § 185 Rn. 8). Wesentlich ist hierbei, dass jedem Menschen kraft seiner Personenwürde grundsätzlich dasselbe Maß an Ehre zuteilwird. Ein Zugewinn an Ehre durch besondere Leistungen und Verdienste ist somit nicht möglich (BeckOK-StGB/Valerius, 67. Ed. 2025, § 185 Rn. 3). Ob dieser Aspekt mit dem nunmehr erhöhten Strafrahmen im Fall der Beleidigung eines Politikers vereinbar ist, ist äußerst fraglich. Befürworter:innen sehen in der Ausgestaltung der Norm allerdings keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da das höhere Maß an Öffentlichkeit und die Bedeutung der Vertrauenswürdigkeit von Politiker:innen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Ungleichbehandlung rechtfertige (MüKo-StGB/Regge/Pegel, 5. Aufl. 2025, § 188 Rn. 2).
Besonderer Schutz der Machtkritik
Überdies spricht die besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG mit Blick auf machtkritische Äußerungen gegen eine gesonderte tatbestandliche Erfassung von Politikerbeleidigungen. So ordnete etwa im Jahr 2020 das Bundesverfassungsgericht die Bezeichnung des nordrheinwestfälischen Finanzministers als „Null“ noch als drastische, aber dennoch hinzunehmende Fundamentalkritik ein. In seinem Beschluss betonte das Gericht, dass es den Bürger:innen möglich sein müsse, straflos und ohne Furcht vor Strafe zum Ausdruck zu bringen, dass sie eine bestimmte Person für ungeeignet zur Führung der von ihnen bekleideten politischen Ämter halten (BVerfG, Beschl. v. 19.05.2020 – 1 BvR 1094/19). Ein Jahr später kommt es zu einer Ausdehnung des Tatbestandes des § 188 StGB und damit zu einer erhöhten Strafandrohung von Ehrschutzverletzungen von im politischen Leben stehenden Personen. Dabei stand mit § 185 StGB längst ein taugliches Mittel zur Verfügung, um gegen Ehrverletzungen vorzugehen. Die zusätzliche Ausweitung von § 188 StGB birgt letztlich die Gefahr, dass das Strafrecht zum Spielball politischen Aktionismus wird, indem der Tatbestand als Einschüchterungsinstrument genutzt wird, um unliebsame Meinungen und Äußerungen gezielt zu unterdrücken. Auch gerade deshalb, weil die Grenze zwischen zulässiger politischer Kritik und strafbarer Ehrverletzung nicht immer auf den ersten Blick eindeutig zu erkennen ist.
Auch ein Vergleich mit der Debatte um die Strafbarkeit von Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten gem. § 103 StGB a. F. (sog. Majestätsbeleidigung) spricht gegen einen erhöhten Ehrschutz für Politiker:innen. Als § 103 StGB im Jahr 2018 aufgehoben wurde, erfolgte dies mit der Begründung, für den Ehrenschutz erschienen die Straftatbestände der §§ 185 ff. StGB ausreichend. Die Abschaffung der sog. Majestätsbeleidigung war eine Antwort auf das Verfahren gegen den Moderator Jan Böhmermann wegen eines Schmähgedichts auf den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan. Zu Recht stand die Abschaffung im Zeichen einer liberalen Demokratie, in der die Meinungsfreiheit als eines der wichtigsten Grundrechte die Machtkritik besonders schützt.
von stud. iur. Paula Eckelt
Schreibe einen Kommentar