Im strafrechtlichen Schrifttum ist umstritten, ob der Qualifikationstatbestand der gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) auch durch Unterlassen verwirklicht werden kann (Wengenroth, JA 2014, 428 ff.). Die Rechtsprechung hat sich bislang nicht positioniert. Mit Beschluss vom 17. Januar 2023 (BGH 2 StR 459/21)hat der 2. Strafsenat nunmehr entschieden, dass die gemeinschaftlich begangene Körperverletzung nicht durch das Unterlassen zweier Garanten verwirklicht werden kann. Nur vier Monate später hat der 6. Strafsenat in seinem Urteil vom 17. Mai 2023 (BGH 6 StR 275/22) allerdings die Gegenauffassung vertreten. Der Bundesgerichtshof scheint demnach uneins – offenbar aber ohne sich dieser Uneinigkeit im Vorfeld der Entscheidung des 6. Strafsenats gewahr gewesen zu sein. Im Folgenden werden die unterschiedlichen Positionen der Senate beleuchtet und es wird dargelegt, weshalb die Ausführungen des 6. Strafsenats überzeugen und künftig die gemeinsame Linie des Bundesgerichtshofs darstellen sollten.

Gegenüberstellung 

Dem Beschluss des 2. Senats liegt ein Fall der Kindesvernachlässigung durch die Eltern zugrunde, welche die Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel vorzugsweise für eigene Zwecke verwendeten und dem Kind selbst eine grundlegende Versorgung verwehrten. Infolge der geringen Nahrungszufuhr kam es zu einem starken Gewichtverlust des Kindes, das in der Folge schwere Gesundheitsschäden erlitt und im Krankenhaus reanimiert werden musste. Von dem gesundheitlichen Zustand des Kindes sollte keiner erfahren, weshalb dieser insbesondere den Großeltern absichtlich verschwiegen wurde. Das Urteil des 6. Strafsenats befasst sich demgegenüber mit einem Sachverhalt im Kontext der erzwungenen Prostitution. Die Geschädigte, eine junge Frau, wurde von den drei Angeklagten zur Prostitution gezwungen. Da sie an einer paranoiden Schizophrenie litt, war ihr ein situationsadäquates Verhalten jedoch nicht möglich. Nach einer Auseinandersetzung wurde die Geschädigte in die Garage eines der Angeklagten verbracht. Obschon sie schwere Symptome (Krampfanfälle, Schreiattacken, Übergeben) zeigte und klar war, dass eine ärztliche Behandlung eine rasche Linderung ihrer Leiden bewirken könnte, entschlossen sich die Angeklagten zur Erhaltung der „Einnahmequelle“, die Geschädigte nicht vorzustellen, sondern in der Garage festzuhalten, bis diese sich beruhigt. Im weiteren Verlauf verstarb die Geschädigte, wobei die Todesursache und der Todesverursacher nicht zu ermitteln waren. 

Das Unterlassen liegt im ersten Fall in der unzureichenden Ernährung des Kindes und im zweiten Fall in dem Nichtherbeiholen der erforderlichen ärztlichen Hilfe. Straftatbestände außerhalb des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB bleiben im Folgenden ausgeklammert. 

Der 2. Strafsenat entschied, dass die Verurteilung der angeklagten Eltern auch wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 13, 25 Abs. 2 StGB durch die Feststellungen nicht getragen werde. Nach der herrschenden Judikatur genüge es den Anforderungen des Qualifikationstatbestandes nicht, wenn neben der aktiv handelnden dem Opfer neben der aktiv handelnden Person eine weitere, passiv handelnde Person gegenüberstehe. Folglich könne die Untätigkeit eines weiteren Garanten bei einer durch Unterlassen begangenen Körperverletzung erst recht nicht zur Erfüllung des Tatbestandes führen. Die Begründung für die Qualifikation von Körperverletzung in Fällen, in denen der Täter gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten handelt, liege in der besonderen Gefährlichkeit für das Opfer. Diese bestehe darin, bei Konfrontation mit einer Übermacht psychisch oder physisch in den Möglichkeiten zur Verteidigung oder Flucht beeinträchtigt zu sein. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass aufgrund der Beteiligung mehrerer Personen an der Körperverletzung erhebliche Verletzungen verursacht werden könnten. Diese Gefahren rechtfertigten die Erhöhung des Strafrahmens allerdings nur dann, wenn bei der Begehung der Körperverletzung zwei oder mehr Beteiligte am Tatort anwesend seien und aktiv zur Tatausführung beitrügen. Nach Auffassung des 2. Strafsenats ist also der Strafgrund der gefährlichen Körperverletzung durch gemeinschaftliche Begehung nicht erfüllt, wenn zwei passiv bleibende Garanten die Tat gemeinsam begehen.

Demgegenüber hielt der 6. Strafsenat den Schuldspruch auch wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen aufrecht. Der Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB sei nach den Feststellungen des Landgerichts verwirklicht. Die Anwesenheit einer weiteren, sich passiv verhaltenden Person reiche zwar nach wie vor nicht aus um von einer gesteigerten Gefährlichkeit bei gemeinschaftlicher Begehung mit einem anderen aktiv handelnden Beteiligten auszugehen. Die hierfür erforderliche höhere Gefährlichkeit sei aber dann gegeben, wenn sich die zur Hilfeleistung verpflichteten Garanten ausdrücklich oder konkludent zu einem Nichtstun verabreden (NK-StGB/Paeffgen/Böse, 5. Aufl., § 224 Rn. 26) und mindestens zwei handlungspflichtige Garanten zumindest zeitweilig am Tatort präsent seien. Denn die getroffene Vereinbarung und die daraus resultierende Verbundenheit verstärkten wechselseitig den jeweiligen Tatentschluss, die gebotene Hilfe zu unterlassen, was wiederum zusätzlich zu dem gefahrsteigernden gruppendynamischen Effekt die Wahrscheinlichkeit verringere, dass einer der Garanten der an ihn gestellten Verpflichtung gerecht werde.

Vergleichbarkeit von gefahrsteigernder Gruppen- und Beziehungsdynamik 

Sowohl der 2. als auch der 6. Senat sind sich insoweit einig, als der Wortlaut des Gesetzestextes des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB grundsätzlich keine Einschränkung hinsichtlich einer Unterlassungsstrafbarkeit erkennen lässt. 

Ein zentrales Element der Begründung des 6. Senats für die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes durch Unterlassen ist der Aspekt der Gefahrsteigerung für das Opfer aufgrund eines durch Verabredung entstandenen gruppendynamischen Effekts. Die gesteigerte Gefährlichkeit liegt also darin, dass die Garanten durch gemeinschaftliches Verabreden den jeweiligen Tatentschluss verstärken. Am Sachverhalt des 6. Senats bedeutet das konkret, dass es zwar grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob ein Garant keine Hilfe holt oder ob drei Garanten keine Hilfe holen. Da sich die Beteiligten aber aufgrund des gefahrsteigernden gruppendynamischen Effekts gegenseitig in dem Entschluss bestärken, keine Hilfe zu holen, wird das Hilfeholen durch den Gruppenzwang insgesamt unwahrscheinlicher. Dadurch wird die Situation für das Opfer gefährlicher, worin letzten Endes die für den Strafgrund des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erforderliche höhere Gefährlichkeit liege. § 224 StGB hat seine derzeitige Fassung durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 erhalten (BGBl. I 1998, S. 164 ff.). Anliegen des (Reform-)Gesetzgebers war es, dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit ein größeres Gewicht beizumessen. Der Entscheidungstenor des 6. Senats trägt diesem Anliegen Rechnung. 

Demgegenüber sieht der 2. Senat in dem seiner Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt keine den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB rechtfertigende höhere Gefährlichkeit. Tatsächlich dürften die Sachverhaltskonstellationen sich jedoch nicht derart kategorial voneinander unterscheiden, dass dies eine abweichende Gefährlichkeitsbeurteilung rechtfertigt. Für das Kind macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob es nur von einem Garanten nicht ernährt wird oder ob zwei Garanten seine Ernährung vernachlässigen; das Kind bekommt in beiden Fällen genauso wenig Essen. Allerdings bestärken sich auch hier beide Garanten – im Zweifel durch konkludentes Verabreden – darin, dass sie das Wohl des Kindes kontinuierlich und systematisch vernachlässigen. Indem sie den Zustand vor Außenstehenden und Familienmitgliedern vorsätzlich verheimlichen, wird auch für das Kind ein Hilfeholen unwahrscheinlicher, wodurch die Situation gefährlicher wird und die höhere Gefährlichkeit für den Strafgrund des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB vorliegt. 

Wendet man also die aufgestellten Grundsätze des 6. Senats auf den Sachverhalt des 2. Senats an, hätte man auch dort die Verwirklichung einer gefährlichen Körperverletzung durch Unterlassen annehmen müssen. Denn der Gedanke gruppendynamischer Effekte lässt sich auch auf beziehungsinterne Bestärkungs- und Kontrollmechanismen übertragen. Diese entstehen bei einer hinreichend intensiven Interaktion zweier Menschen, insbesondere in Partnerschaften. So wird man davon ausgehen können, dass kaum eine Partnerschaft existiert, die nicht von komplexen Dynamiken zwischen den Beteiligten beeinflusst wird. Vor diesem Hintergrund gilt auch für die Sachverhaltskonstellation des 2. Strafsenats, dass eine gegenseitige Bestärkung im Unterlassen die Gefährlichkeit für das Opfer erhöht. Dass hier lediglich zwei und nicht drei Personen an der Tat beteiligt gewesen sind, ist nicht von Bedeutung. Zwar dürfte im Drei-Personen-Verhältnis eine graduell nochmals gesteigerte Bindungs- und Kontrollwirkung hinsichtlich der jeweiligen Tatentschlüsse anzunehmen sein; die Mindestschwelle der Gefahrsteigerung für das Opfer ist aber auch bei Zwei-Personen-Verhältnissen regelmäßig überschritten. So liegt auch die gesteigerte Gefahr i.R.d. § 30 Abs. 2 Var. 3 StGB in der Gruppendynamik bereits in einer Zwei-Personen-Konstellation vor (BGH 5 StR 581/10)

Ausblick 

Nach der Entscheidung des 6. Strafsenats kann die gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB durch Unterlassen begangen werden. Ein Strafsenat des Bundesgerichtshofs darf sich jedoch nicht über die entgegenstehende Rechtsansicht eines anderen Senats oder anderer Senate hinwegsetzen (KK-StPO/Feilcke, 9. Aufl. 2023, GVG § 132 Rn. 12). Will ein Senat von der Rechtsprechung eines anderen abweichen, muss er vielmehr im Wege des Anfragebeschlusses gem. § 132 Abs. 3 S. 1 GVG klären lassen, ob der fragliche Senat an seiner Rechtsprechung festhalten möchte. Der 6. Senat weicht im Entscheidungstenor von der Auffassung des 2. Senats ab, ohne den eigentlich erforderlichen Anfragebeschluss herbeigeführt zu haben. Weshalb dies nicht erfolgt ist, möglich ist angesichts des kurzen Zeitabstandes ein unbemerktes Überschneiden in der Entscheidungsfindung, bleibt offen. Es liegt aber nahe, dass sich die Linie des 6. Strafsenats aufgrund der überzeugenden Argumentation künftig durchsetzen wird. 

von stud. iur. Freya Paulsen (Universität Hamburg)